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Genfer Konvention
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1. Wer ist ein Kriegsgefangener?
Personen, die einer der folgenden Gruppen angehören, gelten als Kriegsgefangene und sind durch das III: Genfer Abkommen geschützt: a) Soldaten und die ihnen gleichgestellten Personengruppen (siehe Art. 13 GA I/II, die ihnen gleichgestellt sind) b) Bewaffnete Kräfte des besetzten Landes, sofern sie interniert wurden c) Personen, die den genannten Gruppen angehören, die von neutralen oder nichtkriegführenden Staaten aufgenommen und interniert werden (Art. 4 GA III). 2. Wie müssen Kriegsgefangene behandelt werden? Die gefangen genommenen Soldaten stehen unter dem Gewahrsam
des feindlichen Landes, das alles dafür tun muss, um den Soldaten
trotz ihrer Gefangenschaft ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen
(Art. 3 GA I-IV; Art. 12 I GA III). 3. Was passiert mit den Soldaten nach der Gefangennahme?
Wenn Soldaten in die Hand des Gegners geraten, werden
sie Kriegsgefangene und dürfen nicht mehr angegriffen, verwundet
oder getötet werden (Art. 3 Nr. 1 GA III). Sie haben Anspruch auf
Achtung ihrer Person und ihrer Ehre (Art. 14 I GA III). 4. Welchen Vorschriften und Gesetzen unterliegen die Gefangenen?
Während ihrer Gefangenschaft unterliegen die Gefangenen
den Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen, die in den Streitkräften
des Staates gelten, der sie gefangen hält. Verstößt ein
Gefangener dagegen, so kann er dafür bestraft werden. (Art. 82 I
GA III). Jedoch muss ihm in einem solchen Fall ein reguläres gerichtliches
Verfahren und der Beistand eines geeigneten Verteidigers gewährt
werden (Art. 99 III GA III). Insgesamt muss eine den Vorstellungen eines
rechtsstaatlichen Strafverfahrens entsprechende Vorgehensweise vorgesehen
sein. 5. Welche Maßnahmen muss der Gewahrsamsstaat zum
Schutz der Gefangenen ergreifen? Die Unterkunftsbedingungen dürfen für die gefangenen
feindlichen Soldaten nicht schlechter als die für die eigenen Truppen
sein (Art 25 I GA III). 6. Dürfen die Kriegsgefangenen ihre Religion ausüben?
Gefangene Soldaten können auch in Gefangenschaft
ihre Religion ausüben. (Art. 34 GA III) Ebenfalls gefangengenommene
Militärgeistliche (Art. 35 GA III), sofern vorhanden, ansonsten Laien
oder Zivilpersonen (Art. 36 GA III), sollen ohne Behinderung ihren Dienst
versehen können. 7. Dürfen die Kriegsgefangenen ihr Eigentum behalten?
Ihr persönliches Eigentum dürfen die Kriegsgefangenen
behalten (Art. 18 I GA III). Den Soldaten dürfen ihre Geldbeträge
und Wertgegenstände nur gegen eine Empfangsbestätigung abgenommen
werden und müssen ihnen nach Beendigung des Krieges zurückgegeben
werden (Art. 18 IV-VI GA III). Von ihrer militärischen Ausrüstung
sind sie berechtigt, das zu behalten, was zu ihrer Bekleidung, Verpflegung
und ihrem Schutz dient (Art. 18 I GA III). 8. Zu welcher Arbeit können die Kriegsgefangenen herangezogen werden? Gesunde Kriegsgefangene können mit Ausnahme der
Offiziere zur Arbeit herangezogen werden. (Art. 49 GA III). Sie dürfen
jedoch weder zu einer Arbeit militärischer Art, noch zu gefährlichen,
ungesunden oder erniedrigenden Arbeiten (z. B. Minenräumen) gezwungen
werden (Art. 52 I-III GA III). Bei allen Arbeiten sind ihnen die gleichen
Arbeitsbedingungen zu gewähren wie den Zivilisten, die eine vergleichbare
Tätigkeit ausüben. (Art. 51 I GA III) 9. Dürfen die Kriegsgefangenen mit der Außenwelt
korrespondieren? Kriegsgefangene haben das Recht, auf dem Postwege mit ihren Angehörigen
Kontakt zu halten. (Art. 71 I GA III) Sie können auch Bücher,
Lebensmittel, etc. empfangen. (Art. 72 I GA III) Eine Zensur darf ausschließlich
aus Sicherheitsgründen erfolgen. (Art. 76 I, II GA III) 10. Bei wem können sich die Kriegsgefangenen beschweren?
Gefangene haben jederzeit das Recht, sich bei den Behörden
des Gewahrsamsstaates dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz über
die Bedingungen ihrer Gefangenschaft zu beschweren. (Art. 78 I, II GA
III) 11. Wann müssen Kriegsgefangene heimgeschafft oder
freigelassen werden? Wenn Kriegsgefangene schwerkrank oder schwer verwundet
sind, sollte man dafür sorgen, dass sie nach Hause gebracht werden
können (Art. 109 I GA III). Allerdings dürfen sie nach ihrer
Heimschaffung nicht mehr zum aktiven Militärdienst eingesetzt werden
(Art. 117 GA III).
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